Urheberrecht
Das Konzept des gesetzlich geregelten Urheberrechts ist noch nicht so alt, wie man evtl. vermuten könnte. In der Antike bis in das späte Mittelalter wurde eine geistige Schöpfung nicht als Gut angesehen, das wie z.B. ein Gegenstand rechtlich vor Diebstahl geschützt war. Es war damals also an der Tagesordnung, Texte und sogar komplette Bücher handschriftlich zu kopieren. Die einzige Möglichkeit, die Autoren in der damaligen Zeit sahen, sich vor dem Kopieren und der Veränderung von Texten zu schützen, war das Aussprechen von sog. Buchflüchen, die allen „Raubkopierern“ den Zorn Gottes wünschten. So begann Eike von Repgow im Jahr 1220 seinen „Sachsenspiegel“ beispielsweise mit den unheilsverkündenden Worten „Allen, die unrecht verfahren und sündigen mit diesem Buch, denen sende ich diesen Fluch und denen, die Falsches hinzu erdichten: Der Aussatz soll sie dann vernichten. […] Wer dem Teufel ohne Ende will zugehören, der sende ihm diese Urkunde und fahre zu der Hölle Grunde.“ (vgl. Kaller 2002: 15). Zu einer Zeit, in der Aberglaube tief in der Gesellschaft verwurzelt war, galten Buchflüche als einzige wirksame Maßnahme gegen Urheberrechtsverstöße.
Als erstes Urheberschutzgesetz gilt die im Jahr 1710 in England verabschiedete Statute of Anne. Der Buchdruck hatte es zuvor möglich gemacht, Werke leicht und relativ kostengünstig zu vervielfältigen. Vor 1710 lag das Recht, ein Werk zu drucken und weiterzuverbreiten bei der derzeit mächtigen Buchhändergilde und nicht beim Autor oder bei der Autorin des Werkes. Die Buchhändlergilde konnte ein Buch drucken und verkaufen, ohne vorher den Autor bzw. die Autorin des Buches um Erlaubnis zu bitten. Das Bücherschreiben wurde so offensichtlich zu einer wenig lukrativen Beschäftigung.
For Preventing therefore such Practices for the future, and for the Encouragement of Learned Men to Compose and Write useful Books; May it please Your Majesty, that it may be Enacted …
(Präambel – Statute of Anne)
Die Statute of Anne gab den Autor*innen nun die Besitzhoheit über ihr eigenes Werk zurück und das exklusive Recht, Druckrechte zu verkaufen. Geschützte Werke mussten in ein Register der Buchhändlergilde eingetragen und mit dem Worten „Owner of the Copy“ ausgezeichnet werden. Der Copyright-Vermerk war geboren.
Interessanterweise war der in der Präambel der Statute of Anne festgehaltene Grund für die Einführung des Gesetzes „the encouragement of learning“, also die Förderung des Lernens und „the encouragement of learned men to compose and write useful books“. Besonders Gelehrte sollten somit einen Anreiz zurückerhalten, „nützliche Bücher zu verfassen“.
In Deutschland wurde eine Art Urheberrechtsgesetz erst im Jahre 1837 eingeführt; das „Königlich Preußische Gesetz zum Schutze des Eigenthums an Werken der Wissenschaft und Kunst gegen Nachbildung“ (Hitzig 1838: 47 ff.). Auch in diesem Fall stehen Wissenschaft, Kultur und Bildung im Zentrum des Gesetzes.
Inzwischen schützt das deutsche Urheberrecht (UrhG) eine geistige Schöpfung bis 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers bzw. der Urheberin. Das Urheberrecht besteht automatisch ab der Wahrnehmbarkeit des Werkes, also z.B. ab dem Moment, in dem beim Fotoapparat der Auslöser betätigt wurde, ohne dass es in einem besonderen Register eingetragen oder das Werk mit einer Lizenz explizit ausgezeichnet werden muss. Wenn sich die Urheberin bzw. der Urheber nicht auf eine Lizenz festgelegt haben, sind automatisch alle Recht vorbehalten.
Die Urheberin oder der Urheber besitzt die ausschließlichen Verwertungsrechte an ihrem oder seinem Werk und kann darüber entscheiden, ob, wann, wo und wie das Werk vervielfältigt, verbreitet und ausgestellt werden darf. Das Verwertungsrecht bleibt stets beim Schöpfer bzw. der Schöpferin des Werkes und ist ausschließlich durch Beerbung übertragbar (vgl. § 29 Abs. 1 UrhG). Dem Urheber bzw. der Urheberin steht es jedoch offen, einer dritten Partei Nutzungsrechte einzuräumen (vgl. § 31 Abs. 1 UrhG). So ist es möglich, Lizenzverträge abzuschließen, durch die ein Nutzungsrecht „räumlich, zeitlich oder inhaltlich beschränkt eingeräumt werden“ kann (vgl. § 31 Abs. 1 UrhG).
Im Zweifel sind immer alle Rechte vorbehalten.
Jedoch gibt es auch Schranken des Urheberrechts, die dafür sorgen sollen, dass es in verschiedenen Situationen nicht unbedingt nötig ist, beim Urheber bzw. der Urheberin Nutzungsrechte einzuholen, wie beim Zitatrecht oder der sog. „Privatkopieschranke“. Ein in den Jahren 2017 und 2018 oft diskutiertes Beispiel einer Urheberrechtsschranke ist der §60a des Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz (UrhWissG), die eine öffentliche Zugänglichmachung eines Werkes für den Bildungs- und Wissenschaftsbetrieb regelt. So können nach dem am 01.03.2018 in Kraft getretenen Gesetz z.B. bis zu 15% eines Werkes zu nicht kommerziellen Zwecken in der Lehre an Bildungseinrichtungen vervielfältigt, verbreitet und genutzt werden.
Wer sich nicht an die Regeln des Urheberrechts hält, kann zivil-, straf- und wettbewerbsrechtlich angeklagt werden. Urheberrechtsverstöße sind nicht auf die leichte Schulter zu nehmen. Für das widerrechtliche Einbinden eines Fotos auf einer Website kann je nach Fall ein Schadensersatzforderung von bis zu mehreren tausend Euro anfallen. Eine gute Grundregel lautet: „Was nicht explizit erlaubt ist, ist im Zweifel verboten.“.
Hitzig, J. E. (1838). Das königl. preussische Gesetzt vom 11. Juni 1837 zum Schutze des Eigenthums an Werken der Wissenschaft und Kunst gegen Nachdruck und Nachbildung. Berlin.
Kaller, P. (2002). Sachsenspiegel: in hochdeutscher Übersetzung. München.